Der Sachverhalt
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Verfahren die Revisionen der Kläger zurückgewiesen, die Schadensersatz für ihre bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeuge begehrten. Die Kläger hatten ihre Fahrzeuge mit einer Teilreparatur in einen verkehrstüchtigen Zustand versetzt und wollten den Schaden auf Basis der jeweiligen Sachverständigengutachten abrechnen. Sie forderten Schadensersatz in einer Höhe, die den Wiederbeschaffungswert überstieg. Im Verfahren VI ZR 172/04 hat das Berufungsgericht ihnen lediglich den Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands (Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts) zugesprochen. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen hatten keinen Erfolg.
Die Begründung
Der Wiederbeschaffungswert bildet grundsätzlich die Obergrenze für den Schadensersatz, nur bei einem besonderen Integritätsinteresse des Geschädigten an der Wiederherstellung seines Fahrzeugs können Reparaturkosten bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert verlangt werden.
Ein solches Interesse ist gegeben, wenn der Geschädigte die Reparatur fachgerecht und in einem Unfang durchgeführt hat, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
Urteile vom 15. Februar 2005 –
VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04 |